Erläuterungen

Erläuterungen zu den Begriffen der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Beleihungswertgutachten, Marktwertgutachten oder Schallschutz Verkehrswertgutachten.

Verkehrswert = Marktwert

Der Verkehrswert (Marktwert) wird im § 194 Baugesetzbuch (BauGB) definiert:
„§ 194 Verkehrswert. Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstand der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Beleihungswert

Definition nach §16 (2) Pfandbriefgesetz:
„Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.“

Wert und Preis

Unter Wert versteht man im Unterschied zum Preis, der das Ergebnis einer konkreten Tauschaktion zwischen zwei konkreten Marktteilnehmern ist, die aggregierte Preisvorstellung einer Gruppe von Marktteilnehmern. Wert kann man daher auch als objektivierten Preis verstehen. Zwischen dem (auch nach subjektiven Einflüssen gebildeten) Preis und Wert sind Abweichungen möglich und üblich: BGH-Urteil vom 25. Oktober 1967, AZ. VIII ZR 215/66: "Der Preis einer Sache muß ihrem Wert nicht entsprechen."

Wertermittlung und Schätzung

Mit Wertermittlung bezeichnet man den Vorgang der Ermittlung eines verlässlichen Marktwertes, Verkehrswertes oder Beleihungswertes eines beliebigen Wirtschaftsgutes (hier Immobilien).

Bei der Wertermittlung versucht man -- in der Regel durch Anwendung standardisierter Verfahren -- eine möglichst objektive Aussage über den Wert einer Sache zu treffen. Dabei sollen subjektive und besondere Einflüsse - soweit möglich - ausgeschaltet werden. Wertermittlungen werden entsprechend von speziell ausgebildeten und qualifizierten Gutachtern durchgeführt.

Das Element der Schätzung spielt dabei eine wesentliche Rolle. Ein Wert ist keine mathematisch genau ermittelbare Größe. So werden unterschiedliche Gutachter in der Regel zu verschiedenen Ergebnissen kommen. In der Rechtsprechung wird z.B. bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken von einer Bandbreite von +/- 20 % ausgegangen. Grundsätzlich kann man von einer Genauigkeit von ca. +/- 10 % ausgehen.

Angebotsspektrum und Verkehrswertermittlung

  • Wohn- und Gewerbeimmobilien
  • Spezialimmobilien
  • Rechte und Belastungen
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Miet- und Pachtwertgutachten
  • Unbebaute Grundstücke
  • Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Angebotsspektrum und Planungsleistungen

siehe Beratung