Der Verkehrswert (Marktwert) wird im § 194 Baugesetzbuch (BauGB) definiert:
„§ 194 Verkehrswert. Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt,
auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten
und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des
sonstigen Gegenstand der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.“
Definition nach §16 (2) Pfandbriefgesetz:
„Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung
der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen
Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen
anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der
Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten
Marktwert nicht übersteigen.“
Unter Wert versteht man im Unterschied zum Preis, der das Ergebnis einer konkreten Tauschaktion zwischen zwei konkreten Marktteilnehmern ist, die aggregierte Preisvorstellung einer Gruppe von Marktteilnehmern. Wert kann man daher auch als objektivierten Preis verstehen. Zwischen dem (auch nach subjektiven Einflüssen gebildeten) Preis und Wert sind Abweichungen möglich und üblich: BGH-Urteil vom 25. Oktober 1967, AZ. VIII ZR 215/66: "Der Preis einer Sache muß ihrem Wert nicht entsprechen."
Mit Wertermittlung bezeichnet man den Vorgang der Ermittlung eines verlässlichen Marktwertes, Verkehrswertes oder Beleihungswertes eines beliebigen Wirtschaftsgutes (hier Immobilien).
Bei der Wertermittlung versucht man -- in der Regel durch Anwendung standardisierter Verfahren -- eine möglichst objektive Aussage über den Wert einer Sache zu treffen. Dabei sollen subjektive und besondere Einflüsse - soweit möglich - ausgeschaltet werden. Wertermittlungen werden entsprechend von speziell ausgebildeten und qualifizierten Gutachtern durchgeführt.
Das Element der Schätzung spielt dabei eine wesentliche Rolle. Ein Wert ist keine mathematisch genau ermittelbare Größe. So werden unterschiedliche Gutachter in der Regel zu verschiedenen Ergebnissen kommen. In der Rechtsprechung wird z.B. bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken von einer Bandbreite von +/- 20 % ausgegangen. Grundsätzlich kann man von einer Genauigkeit von ca. +/- 10 % ausgehen.
siehe Beratung